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Regelung für die Ausleihe von Karten
Zu § 18, Abs. 1, g. der Benutzungsordnung der ULB werden folgende Ausführungsbestimmungen (gemäß § 28, Abs. 1 der Benutzungsordnung der ULB) erlassen:
- Alle Karten, Kartenwerke, Atlanten und Wandkarten werden nur in den Katalograum bzw. Lesesaal der Universitäts- und Landesbibliothek ausgeliehen.
- Die Benutzungsmöglichkeit kann vom Erhaltungszustand abhängig gemacht werden.
- Ausleihbar sind Dubletten von Karten mit Erscheinungsjahr nach 1870 sowie Kopien von Karten bei Nachweis eines wissenschaftlichen Verwendungszwecks.
- Für geographisches Material besteht Kopierverbot.
- Karten werden nicht in die Fernleihe gegeben.
Dr. H. Schnelling
Direktor
Halle, d. 11.5.2005
