Suche
Close this search box.

Rechtliche Grundlagen

Ordnungen und Entgelte

Übersicht

Ausführungsbestimmungen

Gemäß § 27 o.g. Benutzungsordnung sind durch die Direktion der ULB folgende ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen worden:

  1. Die Universitäts- und Landesbibliothek (ULB) kann in begrenztem Umfang Einzelarbeitsplätze für dauerhaftes wissenschaftliches Arbeiten zur Verfügung stellen.
  2. Ein Einzelarbeitsplatz kann unter Vorlage des Benutzerausweises beim Bibliothekspersonal beantragt werden. Im Falle der Promotion ist eine Promotionsbescheinigung vorzulegen. Die Vergabe erfolgt durch die zuständige Zweigbibliotheksleitung und richtet sich nach der Reihenfolge der Antragseingänge und der Begründung für die Nutzung. Eine Nutzung von Einzelarbeitsplätzen ist nach Bestätigung des Antrags durch die ULB möglich.
  3. Die Nutzungsdauer beträgt sechs Monate; eine einmalige Verlängerung ist möglich. Eine darüber hinausgehende Verlängerung erfolgt bei freien Platzkapazitäten durch Losentscheid.
  4. Die Nutzung der Einzelarbeitsplätze ist gebührenfrei und an jedem Nutzungstag dem Personal an der Ausleihtheke anzuzeigen. Sollte aus zwingenden Gründen eine Nutzung über zwei Wochen lang nicht möglich sein, haben die Nutzenden die entsprechende Zweigbibliothek telefonisch oder per Mail zu informieren.
  5. Vereinzelt können den Nutzenden Schlüssel zur Benutzung von Rollcontainern ausgehändigt werden. Diese sind stets an der Ausleihtheke zu hinterlegen.
  6. Gebühren und Kosten, die bei der Behebung von Schäden durch unsachgemäße Benutzung entstehen, sind in den für die Universitäts- und Landesbibliothek maßgeblichen Gebühren- und Entgeltordnungen geregelt. Entsprechendes gilt für den Verlust eines Schlüssels.
  7. Private Gegenstände und auf das eigene Ausleihkonto verbuchte Medien aus dem Bestand der ULB können an den Einzelarbeitsplätzen während der Nutzungserlaubnis ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Nicht verbuchte Medien sind noch am gleichen Tag zurück ins Regal zu stellen.
  8. Die Bibliothek kann die Nutzungserlaubnis aufheben, wenn
    • der Einzelarbeitsplatz über zwei Wochen lang ungenutzt bleibt,
    • am Einzelarbeitsplatz über Nacht unverbuchte Medien aufbewahrt werden, oder
    • der Einzelarbeitsplatz nur als Depot dient bzw. unsachgemäß genutzt wird.
  9. Alle Nutzenden, die einen Einzelarbeitsplatz in Gebrauch nehmen, erklären damit gleichzeitig ihr Einverständnis, dass in den unter 8. genannten Fällen und nach Ablauf der Nutzungserlaubnis der Einzelarbeitsplatz geräumt werden kann und etwaig genutzte Rollcontainer regelmäßig durch das Bibliothekspersonal geöffnet und kontrolliert werden können. Es bedarf keiner ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises. Die bei einer Räumung entnommenen privaten Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und in Verwahrung genommen.
  10. Die Bibliothek haftet weder für Personen- und Sachschäden durch herabfallende Gegenstände noch für Geld, Wertsachen, Ausweise und andere persönliche Dokumente, die am Einzelarbeitsplatz aufbewahrt werden.
  11. Diese Regelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Anke Berghaus-Sprengel
Direktorin

 

Halle, 22.02.2019

  1. Die Universitäts- und Landesbibliothek kann Carrels für dauerhaftes wissenschaftliches Arbeiten zur Verfügung stellen.
  2. Ein Carrel kann unter Vorlage des Benutzerausweises an der Ausleihtheke beantragt werden. Die Vergabe erfolgt durch den/die zuständige/n Fachreferenten/in und richtet sich nach der Reihenfolge der Antragseingänge und der Begründung für die Nutzung. Eine Nutzung von Carrels ist nach Bestätigung des Antrags durch die ULB möglich.
  3. Die Nutzungsfrist beträgt vier Wochen. Bei Abschlussarbeiten werden acht Wochen gewährt. In diesem Fall ist eine Bescheinigung des Hochschullehrers vorzulegen
  4. Die Nutzung der Carrels ist gebührenfrei. Dem Nutzer/ der Nutzerin wird ein Schlüssel zur Öffnung des Carrels ausgehändigt. Bei nicht-fristgerechter Rückgabe des Schlüssels zum Ende der Nutzungsdauer werden Entgelte von
    • 10,00 EUR bei einer Überziehung bis zu 24 Stunden,
    • 23,00 EUR bei einer Überziehung bis zu 48 Stunden und
    • 38,00 EUR bei einer Überziehung bis zu 78 Stunden

    fällig.
    Bei Störungen des Schließmechanismus sind die Mitarbeiter/innen an der Ausleihtheke zu verständigen.
    Gebühren und Kosten, die bei der Behebung von Schäden durch unsachgemäße Bedienung entstehen, sind in den für die Universitäts- und Landesbibliothek maßgeblichen Gebühren- und Entgeltordnungen geregelt. Entsprechendes gilt für den Verlust des Schlüssels.

  5. Private Gegenstände und auf das eigene Ausleihkonto verbuchte Werke aus dem Bestand der ULB können in den Carrels während der Nutzungserlaubnis ordnungsgemäß aufbewahrt werden. Nicht verbuchte Bände sind noch am gleichen Tag auf dem bereitgestellten Rückgabewagen abzulegen.
  6. Die Bibliothek kann die Nutzungserlaubnis aufheben, wenn
    • das Carrel an drei aufeinanderfolgenden Öffnungstagen ungenutzt bleibt,
    • im Carrel über Nacht unverbuchte Medien eingeschlossen werden oder
    • das Carrel nur als Depot dient, oder unsachgemäß gebraucht wird.

    Sollte aus zwingenden Gründen eine Nutzung nicht möglich sein, hat der Nutzer /die Nutzerin die entsprechende Zweigbibliothek telefonisch zu informieren.

  7. Jeder Nutzer, der ein Carrel in Gebrauch nimmt, erklärt damit gleichzeitig sein Einverständnis, dass in den unter 6. genannten Fällen und nach Ablauf der Nutzungserlaubnis das Carrel geöffnet und geräumt werden kann. Es bedarf keiner ausdrücklichen Räumungsaufforderung oder eines vorherigen Hinweises.
  8. Die bei einer Räumung entnommenen privaten Gegenstände werden wie Fundsachen behandelt und in Verwahrung genommen.
  9. Die Bibliothek haftet nicht für Personen- und Sachschäden durch herabfallende Gegenstände, für Geld, Wertsachen, Ausweise und andere persönliche Dokumente, die in einem Carrel aufbewahrt werden.
  10. Diese Regelung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.

 

Anke Berghaus-Sprengel
Direktorin

 

Halle, 10.05.2016

  1. Die ULB eröffnet die Möglichkeit längerfristiger Ausleihe (§ 20 Abs. 5 der Benutzungsordnung), die auch in Form eines Handapparates erfolgen kann.
  2. Handapparate werden auf Antrag von Berechtigten durch die ULB eingerichtet. Berechtigt sind hauptamtliche Hochschullehrer*innen der MLU (berufene Professor*innen, Juniorprofessor*innen, außerplanmäßige Professor*innen mit Beschäftigungsverhältnis, Professor*innen im Ruhestand), die über einen dauerhaften Arbeitsplatz in Räumen der Universität verfügen.
  3. Die Literaturauswahl für einen Handapparat obliegt dem*der jeweiligen Berechtigten. Bei Neubeschaffungen von für Handapparate vorgesehenen Büchern erfolgt diese gemäß der Beschaffungsrichtlinie der MLU durch die ULB, die die Erwerbungen inventarisiert. Die Finanzierung solcher Beschaffungen erfolgt zu Lasten der Berufungs-Literaturmittel des*der Berechtigten (max. 40 % der zugesagten Literaturmittel), durch Umwidmung von Sachmitteln des*der Berechtigten oder aus hierfür geeigneten Drittmitteln (gem. Zuwendungsbescheid oder Vereinbarung mit dem Drittmittelgeber zugunsten des*der Berechtigten). Laufende Literatur-Erwerbungsmittel können nicht für Handapparate herangezogen werden.
  4. In einem Handapparat wird grundsätzlich nur forschungsrelevante Literatur aufgenommen. Lehrbücher können zur Vorbereitung von Lehrveranstaltungen in einem Exemplar angeschafft werden. Ausgenommen sind Altbestände mit Erscheinungsjahr vor 1850 sowie fortlaufende Werke (v.a. Zeitschriften, Loseblattsammlungen).
  5. Die Bücher eines Handapparats bilden einen Präsenzbestand und sind am dienstlichen Arbeitsplatz des*der Berechtigten aufzubewahren. Die Aufbewahrung der Bücher erfolgt adäquat in Bezug auf Aufstellung, Regalierung, Diebstahlschutz, Sonneneinstrahlung, Raumtemperatur, Luftfeuchte. Der*die zuständige Fachreferent*in hat jederzeit nach Anmeldung Zugang zu dem Bestand, um sich von der ordnungsgemäßen Unterbringung zu überzeugen.
  6. Die Ausleihe des Handapparates an den*die Berechtigten erfolgt personenbezogen (§ 4 Abs. 2 und § 18 Abs. 6 Benutzungsordnung). Die Leihfrist beträgt 2 Jahre; eine Verlängerung ist nach Revision möglich. Eine Nutzung des Handapparates vor Ort durch Mitglieder der Arbeitsgruppe ist zulässig; eine Unterausleihe ist nicht zulässig.
  7. Die im Handapparat aufgenommenen Titel sind in den Bibliothekskatalogen gekennzeichnet und sind für die übrigen Nutzer*innen der ULB (ausschließlich zur Nutzung im Lesesaal für max. 5 Werktage) bestellbar. Vorbestellte Titel sind innerhalb eines Werktages an der Theke der zuständigen (Zweig-)Bibliothek durch den*die Berechtigten bzw. eine beauftragte Person abzugeben und können nach der Nutzung dort wieder abgeholt werden.
  8. Die Bücher eines Handapparates unterliegen einer regelmäßigen Revision nach allgemeinen Regeln. Wird ein Titel bei zwei aufeinanderfolgenden Revisionen als vermisst festgestellt, so ist er aus Mitteln der Fakultät oder des*der Berechtigten zu ersetzen.
  9. Bei Wegfall der Berechtigung im Sinne von Ziff. 2 wird der Handapparat aufgelöst und sein Bestand der zuständigen (Zweig-)Bibliothek zurückgegeben. Die ULB bewahrt eine Titelliste auf. Erfolgt eine Wiederbesetzung der Professur mit vergleichbarer Denomination, erhält der/die Neuberufene die Titelliste des Handapparates des Vorgängers/der Vorgängerin und kann aus dieser Titel für den zukünftigen Handapparat auswählen.

 

Anke Berghaus-Sprengel
Direktorin

 

Halle, 07.05.2021

Zu § 18, Abs. 1 g. der Benutzungsordnung der ULB werden folgende Ausführungsbestimmungen (gemäß § 27, Abs. 1 der Benutzungsordnung der ULB) erlassen:

 

  1. Alle Karten, Kartenwerke, Atlanten und Wandkarten werden nur in den Lesesaal für historische Bestände und Karten der Universitäts- und Landesbibliothek ausgeliehen.
  2. Die Benutzungsmöglichkeit kann vom Erhaltungszustand abhängig gemacht werden.
  3. Ausleihbar sind Dubletten von Karten mit Erscheinungsjahr nach 1870 sowie Kopien von Karten bei Nachweis eines wissenschaftlichen Verwendungszwecks.
  4. Für geographisches Material besteht Kopierverbot. Es besteht jedoch die Möglichkeit, unter Beachtung des Urheberrechts kostenpflichtige Reproduktionen von Karten in der Fotostelle der ULB Sachsen-Anhalt anfertigen zu lassen.
  5. Karten werden nicht in die Fernleihe gegeben.

 

Anke Berghaus-Sprengel
Direktorin

 

Halle, 08.01.2019

Zu § 18, Abs. 1 der Benutzungsordnung der ULB werden folgende Ausführungsbestimmungen (gemäß § 27, Abs. 1 der Benutzungsordnung der ULB) erlassen:

 

  1. Tages- und Wochenzeitungen des laufenden Jahrgangs stehen für die Benutzung im Zeitschriftenlesesaal ohne Einschränkung bereit.
  2. Tages- und Wochenzeitungen zurückliegender Jahrgänge befinden sich im Magazin. Hiervon werden Mikroformen, so weit vorhanden, an Stelle der Originale in die Benutzung gegeben.
    Zeitungen mit dem Erscheinungsdatum vor 1965 werden aus Gründen der Bestandssicherung für die Verfilmung vorbereitet und können generell nicht im Original ausgeliehen werden. So weit noch keine Mikroformen verfügbar sind, können Originale aus Gründen der Bestandserhaltung nur in Ausnahmefällen und bei Vorlage eines wissenschaftlichen Verwendungszwecks für die Benutzung im Lesesaal freigegeben werden.
    Die Zustimmung wird durch den Direktor oder den Leiter der Benutzungsabteilung der ULB erteilt.
  3. Bestellungen auf Reproduktionen von Tages- und Wochenzeitungen zurückliegender Jahrgänge können aus Gründen der Bestandserhaltung nicht angeboten werden. Möglich sind aber Rückvergrößerungen auf Papier von verfilmten Zeitungen.

 

Dr. Karl-Ernst Wehnert
Amtierender Direktor

 

27.01.2016

Zu § 18, Abs. 2 der Benutzungsordnung der ULB werden folgende Ausführungsbestimmungen (gemäß § 27, Abs. 1 der Benutzungsordnung der ULB) erlassen:

 

  • Die Sammlung von psychologischen Tests und anderen psychologischen Arbeitsmaterialien ist ein Teilbestand der ULB.
  • Die Aufstellung kann in der ULB oder in ihren Zweigbibliotheken erfolgen. Für Sonderstandorte besteht die Möglichkeit, eine Regelung analog der Handapparate zu treffen.
  • Für die Benutzung und Ausleihe gilt grundsätzlich die gültige Benutzungsordnung der ULB. Die Ausleihfrist für Tests beträgt 7 Tage. Eine Ausleihe im Rahmen der Fernleihe ist nicht möglich.
  • Beschränkung des Zugriffs auf Testmaterialien
    Testmaterialien sind in Einsicht und Nutzung ausschließlich beruflich qualifizierten Personen vorbehalten, die ein entsprechendes Hochschulstudium abgeschlossen haben und nach § 4 der Grundordnung der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg als Angehörige der Universität gelten. Die Legitimation erfolgt über den Nutzerstatus bei der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt sowie über das Kommunikationsverzeichnis der Universität.
    Studierende und weitere Interessierte benötigen eine persönliche schriftliche Legitimation des jeweiligen Instituts /Dienstherren.
  • Das praktische Verfahren der Legitimation und Ausleihe wird auf den Internetseiten der ULB sowie auf den Seiten der Zweigbibliothek entsprechend ihren Gegebenheiten veröffentlicht.
  • Das in den Tests enthaltene Auswertungsmaterial dient nur als Muster und darf daher nicht vervielfältigt werden. Testmaterial für die Durchführung eines Tests kann direkt beim Verlag bezogen werden. Auf die damit verbundenen Verlags- und Urheberrechte wird hingewiesen

 

Dr. Karl-Ernst Wehnert
Amtierender Direktor

 

Halle, 27.01.2016

  1. Bitte zeigen Sie an der Theke unaufgefordert Ihren Benutzerausweis vor.
  2. Bitte zeigen Sie beim Betreten und Verlassen des Lesesaals alle Kopien und mitgebrachten Werke unaufgefordert vor.
  3. Gemäß Benutzungsordnung dürfen Mäntel, Hüte, Schirme, Taschen u. ä. nicht in den Benutzungsbereich mitgenommen werden. Im Lesesaal für hist. Bestände und Karten sind zusätzlich Nahrungsmittel sowie scharfe und spitze Gegenstände nicht zugelassen. Schließfächer befinden sich im Flur rechts neben der Eingangstür des Lesesaals.
  4. Der Lesesaal ist ein Ruhebereich. Sprechen Sie bitte nur im Flüsterton und schalten Sie Ihr Mobiltelefon auf lautlos.
  5. Die Bestellung von alten und seltenen Drucken (16. bis 19. Jahrhundert) erfolgt über den Katalog. Die Titel werden auf den Namen des Bestellers in den Lesesaal entliehen. Bei Handschriften, Inkunabeln und Nachlässen sowie anderen Sondermaterialien der historischen Sammlungen erfolgt die Verbuchung und Bereitstellung erst nach vorheriger schriftlicher Anfrage, sofern eine Katalog-Bestellung nicht möglich ist. Schriftliche Bestellungen bitten wir mindestens drei Werktage vor dem beabsichtigten Besuch des Lesesaals über einzureichen. Es können bis zu fünf Objekte vorab reserviert werden.
  6. Bestimmte Objekte sind aus konservatorischen, rechtlichen oder sonstigen Gründen von der Benutzung ausgeschlossen oder nur eingeschränkt benutzbar. Dies gilt insbesondere für Tresorhandschriften, Medien in Übergrößen und für bestimmte Nachlässe.
  7. Die ausgegebenen Objekte sind mit besonderer Sorgfalt zu behandeln:
    • Erstmalige Besucher des Lesesaals erhalten eine fachliche Beratung und Einführung in die adäquate Benutzung der Bestände. Die Vorgaben des Personals zur Benutzung sind verbindlich.
    • Zum Schreiben sind ausschließlich Bleistifte zugelassen; Kugelschreiber, Filzstifte, Füllhalter, Textmarker u. ä. sind nicht erlaubt. Das Schreiben in und auf den Objekten und das Befeuchten der Finger zum Blättern sind untersagt.
    • Die Nutzung von Notebooks und Tablets ist gestattet, ausgenommen ist die Anfertigung von Fotografien (vgl. Nr. 13).
    • Bei Handschriften, Inkunabeln und seltenen Drucken sowie bei Werken mit fragilen Einbänden sind bei der Benutzung frei kombinierbare Schaumstoffunterlagen und Bleischlangen zu verwenden. Diese liegen an der Theke bereit. Das gewaltsame Aufbiegen eng gebundener Bände ist zu unterlassen. Das Berühren der Schrift und der Schmuckelemente ist nicht gestattet.
    • Die Arbeit mit historischen Materialien ist nur mit sauberen Händen zulässig. Ggf. empfiehlt sich das Tragen von Baumwoll-, Latex- oder Vinylhandschuhen, welche an der Theke bereitliegen.
  8. Die historischen Bestände und Sondermaterialien sind an besonderen, extra ausgewiesenen Leseplätzen zu benutzen.
  9. Die vorgefundene Ordnung von Einzelblättern (z.B. bei Nachlässen und Fragmentsammlungen) darf nicht verändert werden. Sollte die vorgefundene Ordnung offensichtlich unrichtig sein, teilen Sie dies bitte dem Personal mit.
  10. Besondere Untersuchungsmethoden (z.B. zur Bestimmung von Wasserzeichen) sind nur nach vorheriger Genehmigung durch die Abteilungsleitung Historische Sammlungen und Karten zulässig. Entsprechende Hilfsmittel wie Leuchtfolien und UV-Lampen werden vom Bibliothekspersonal bereitgestellt.
  11. Die Mitarbeiter sind berechtigt, die Unversehrtheit der Objekte in Gegenwart des Benutzers zu überprüfen. Bestehen daran berechtigte Zweifel, kann die Entlastung des Nutzerkontos nicht erfolgen. Bei nur kurzer Unterbrechung der Arbeit an einem Objekt muss dieses geschlossen werden.
  12. Das eigene Anfertigen von Ablichtungen aus Beständen, die älter als 100 Jahre sind, ist nicht gestattet. Digitale Reproduktionen können über einen Fotoauftrag erstellt werden. Ein Reproduktionsauftrag kann aus konservatorischen oder rechtlichen Gründen abgelehnt werden. Es gelten die Bestimmungen der Gebührenordnung sowie das Entgeltverzeichnis der ULB.