Regelung für Handapparate
- Die Benutzungsordnung der ULB eröffnet die Möglichkeit längerfristiger Ausleihe (§ 21, Abs. 5). Ausleihen dieser Art erfolgen in Form von Handapparaten.
- Für Handapparate gelten die allgemeinen Ausleihbestimmungen der Benutzungsordnung der ULB (§ 18). Sollte ein Werk nur in einem Exemplar vorliegen, entscheidet die Leitung der Bibliothek, ob die Aufnahme in den Handapparat erfolgen kann. In diesen Fällen kann die Bibliothek die Rückgabe des Werkes verlangen, wenn das Buch von einem anderen Nutzer oder für die Fernleihe benötigt wird.
- Handapparate werden auf Antrag von Hochschullehrer/innen durch die ULB eingerichtet. Sie befinden sich in der Regel am Dienstplatz der Hochschullehrer/innen. Ihre Zugänglichkeit für andere Nutzer ist nur eingeschränkt möglich. Sie bilden einen Präsenzbestand.
- Die Hochschullehrer/innen nehmen die Literaturauswahl für die Handapparate vor. Die für Handapparate vorgesehene Literatur wird soweit nicht vorhanden von der ULB zu Lasten der Erwerbungsmittel der jeweiligen Einrichtung erworben und inventarisiert.
- Der Umfang eines Handapparates wird in der Regel auf 200 Bände begrenzt. Die Ausleihe erfolgt personenbezogen (§ 4, Abs. 2 und § 18, Abs. 8 Benutzungsordnung). Die Leihfrist beträgt 1 Jahr. Verlängerung ist nach Revision durch Mitarbeiter/innen der ULB möglich.
- Die für einen Handapparat ausgewählte Literatur erhält im OPAC einen entsprechenden Standortvermerk. Inhaber/innen von Handapparaten gewährleisten im Rahmen der büroüblichen Zeiten die kurzfristige Einsichtnahme in die Bestände ihres Handapparates durch andere Nutzer/innen.
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